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Satzung des Fairplay Pokerclub e.V. Berlin
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Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Grundsätze
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrungen
§ 6 Beiträge und Gebühren
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Haftung
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliedervollversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkraftsetzung des Vereins
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung "Fairplay Pokerclub", ( nach
seiner Eintragung mit dem Zusatz e.V. )
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht Berlin - Charlottenburg einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Der o.g. Pokerverein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschliesslich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die
Bekanntmachung, Förderung und Pflege des schon jahrzente alten
Kartenspiel - Pokern als Strategie - und Gesellschaftsspiel und eine
denksportliche Disziplin, die ohne Geldeinsatz in besonderem Masse
geeignet ist, der strategisch - geistigen und charakterlichen Erziehung
dienen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit, einer sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder
und der Öffentlichkeit zu dienen.
2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel ohne
Geldeinsatz, insbesondere durch vereinsinterne monatliche
Qualifikationsspiele, nach dem Tannenbaumprinzip organisierte
Head´s up Forderungsspiele, Pokerschulungen, denksportliche
Wettbewerbe mit anderen Pokervereinen, Teilnahme an Turnieren
verschiedener Veranstalter, Organisation und Veranstalten von
eigenen Pokerturnieren.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemässen
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
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§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung durch die Abgabe
eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vereinsvorstand erworben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und der Kassenwart.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschliesslich erlassener Ordnung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
3. Die Mitglieddauer beträgt ein Jahr.
Der Vorstand kann Ausnahmenzulassen.
In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen.
Die Mindestdauer beträgt zwölf Monate.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1. durch Tod
1.2. durch freiwilligen Austritt
1.3. durch Streichung aus der Mitgliederliste
1.4. durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 30.11.
des Jahres beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern,
die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt.
Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen
und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
3. Die Streichung bzw. Kündigung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn das Mitglied nach dreimaliger schriftlicher Mahnung
immer noch mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.
Zudem wird der komplette restliche Jahresbeitrag sofort fällig.
4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen die Bestimmungen
dieser Satzung verstösst, Anorderungen der Vereinsorgane missachtet
oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt
und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene
ausserordentliche Mitgliederversammlung entgültig. Beim Fortbestehen
des Ausschlusses greift zudem die sofortige Bezahlung des Jahresbeitrages.
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§ 5. Ehrungen
1. Der Verein ehrt Mitglieder für aussergewöhnliche Leistungen, für
Verdienste um den Verein, für regelmässige Teilnahme und für langjährige
Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt
werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient
gemacht haben.
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§ 6 Beiträge und Gebühren
1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt
monatlich 15,00 € und ist bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu
entrichten.
2. Die § 5.2. genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Für Beiträge, die Angemahnt werden müssen, wird eine Mahngebühr
in Höhe von 4,00 € erhoben.
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§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder im Sinne § 3.1. sind berechtigt, an der Willensbildung und
den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein
persöliches, auf dritte nicht übertragbares Stimmrecht.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und
die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
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§ 8 Haftung
Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.
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§ 9 Vereinsorgane
1. Die Mitgliedervollversammlung
2. Der Vorstand
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§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten
Mitglieder. Sie ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die
Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
- die Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes
- Änderungen des Vereinszweckes
- Auflösung des Vereins
2.1. Jeweils in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres wird die
ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
2.2. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der
Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Aushang
in den Vereinsräumen bzw. durch anschreiben der Mitglieder.
2.3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor
der Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung
eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem
Ablauf der Antragsfrisst eingetreten sind.
2.4. Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf
Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
geheim durchgeführt werden.
2.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über
die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versamm -
lungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.
2.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenden Mitglieder Beschlussfähig.
2.7. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
2.8. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
2.9. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmen -
enthaltungen weder als - Ja - noch als -Nein - Stimme gezählt.
3. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszweckes
ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
4. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
4.1. Der Vereinsvorsitzende kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes
verlangt wird.
4.2. Eine so beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss
spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.
4.3. Tagesordungspunkte einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in der
Einberufung genannt sind.
4.4. Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen
Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorstzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
Ihnen obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen worden ist.
2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der
erste und zweite Vorsitzende.
3. Der erste Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Er leitet die Arbeit des Vorstandes.
4. Der erste Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden
für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstands
mitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen
ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus,
so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an
dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden
Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von zwei Jahren ein
Kassenprüfer zu wählen. Er muss Vereinsmitglied sein.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Vereinskasse zuständig.
Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist der
Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen muss der
Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
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§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Für die Beschlussfassung ist § 10.3. massgebend.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vereinsvermögen ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 14 Inkraftsetzung des Vereins
Diese Satzung wurde mit ihren eingearbeiteten Veränderungen am
17.01.2009, von einer ordentlichen Mitgliedervollvesammlung beschlossen
und tritt unmittelbar in Kraft.
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